130 Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

BEMA Bewertungszahl:
72
BEMA Nr.:
130
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Leistung

  • Eingliederung eines Palatinal- oder Transversalbogens, eines Quadhelix, eines Lingualbogens, eines Lipbumpers oder eines Headgear über je zwei Ankerbändern
  • incl. Material- und Laboratoriumskosten (Ausnahme: Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung, z.B Nackenband, Kopfkappe)
  • bei Anfertigung im Fremdlabor Material- und Laborkosten berechenbar, jedoch nicht die BEMA Nr. 130 (regionale KZV Regelungen sind zu beachten)

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art der Apparatur
  • Trageanweisungen
  • etwaige Hilfsmittel
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
Apparatur

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 130, sie sind nach Nr. 126 b zweimal abrechnungsfähig.
  2. Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.
  3. Nach Nr. 130 ist für die Ausgliederung je Apparatur die Nr. 128c zweimal berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 130

Die Aufzählung der abrechnungsfähigen Apparaturen ist abschließend
- Palatinal- oder Transversalbogen
- Quadhelix
- Lingualbogen
- Lipbumber
- Headgear über je zwei Ankerbänder.

Andere Apparaturen sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abrechnungsfähig. Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 130, sie sind nach Nr. 126b abrechnungsfähig. Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
KZBV

Material- und Laborkosten neben BEMA-Nr. 130

  • Im Zusammenhang mit der Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) können neben der BEMA-Nr. 130 keine Material- und Laborkosten berechnet werden.
  • Die Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung (z. B. Nackenband) sind jedoch abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch