129 Wiedereingliederung Voll- oder Teilbogens

BEMA Bewertungszahl:
24
BEMA Nr.:
129
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens

Leistung

  • Wiederanpassung eines nicht mehr funktionsgerechten Bogens zum Zwecke seiner statischen oder dynamischen Funktionsfähigkeit nach Anpassung und/oder Umformung.

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bogenfunktion
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
Bogen

Abrechnungsbestimmungen

• Abrechenbar, wenn ein Bogen deformiert ist, entfernt, angepasst/begradigt und wieder eingesetzt wurde. Nicht berechnungsfähig, wenn der Bogen entfernt und unverändert wieder eingesetzt wurde.

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch