128b Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material-und Laboratoriumskosten

BEMA Bewertungszahl:
40
BEMA Nr.:
128b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Leistung

  • Anpassen
  • Biegen
  • Einprobe
  • Einsetzen
  • Einligieren
  • Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • Art der eingebrachten Individualisierungen mit Gebietsangabe
  • ggf. Dokumentation zusätlich eingebrachter  Hilfsmittel , wie Ketten, Federn, Stopps etc.

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

 

Abrechenbar je:
Bogen

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
  2. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung (Kippbiegung) oder eine Biegung 3. Ordnung (Verwindungs/Torquebiegung).

Kommentare / Hinweise

  1.  je Bogen
  2. incl. Material- und Laborkosten für Vollbogen
  3. zzgl. Praxisauslagen und zahntechnische Leistungen (z. B. Abformungen, Modelle)
Kommentarquelle:
KZBV

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Vollbogen aus Edelstahl

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128b
In die Leistungsbeschreibung ist die Definition des individualisierten Bogens aufgenommen worden. Bögen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht nach Nr. 128b abgerechnet werden. Ein individualisierter Bogen setzt mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung voraus.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch