127b Ausgliederung eines Teilbogens

BEMA Bewertungszahl:
7
BEMA Nr.:
127b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Ausgliederung eines Teilbogens

Leistung

  • Ausgleiderung des Teilbogens und Entfernung etwaiger Hilfsmitte, wie Ketten, Verblockungen etc.

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des ausgegleiderten Bogens

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
je Teilbogen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch