122b Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

BEMA Bewertungszahl:
43
BEMA Nr.:
122b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Leistung

Abdrucknahme und Geräteplanung bei

  •  vorliegendem KIG O4 oder D5 für  individuelle gefertigte Apparatur
  • -Vertretungspatient

Dokumentation

  • durchgeführte Maßnahme, Kieferangabe und Indikation
  • Abformmaterial

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

Abrechenbar je:
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120) in eigener Praxis
für konfektionierte Mundvorhofplatte
für Behandlungen von Habits die nicht KIG Indiaktionsstufe D5 oder O4 aufweisen

Kommentare / Hinweise

  1. Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
  2. Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch