121 Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
17
BEMA Nr.:
121
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung

Leistung

  • Gespräche mit Kind und Eltern
  • praktische Übungen
  • Angebot von Hilfsmittel
  • Eingliederung von konfektionierten Mundvorhofplatten , Unterweisung und ggf. Übungen

Dokumentation

  • Bezeichnung der/des vorliegenden Habits
  • Gespräch mit Eltern und Kind
  • ggf. praktische Übungen (bspw. Knopf- oder Holzspatelübungen
  • ggf. Eingliederung einer konfektionierten Mundvorhofplatte (MVP) , Unterweisung zur Handhabung und Übungen
Abrechenbar je:
je Sitzung
maximal 6x binnen 6 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach Nr. 121 kann pro Patient bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten abgerechnet werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 121 ausgeschlossen. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach der Nr. 121 nicht abrechnungsfähig.

2. Zur Befundung und/oder Behandlung nach Nr. 121 sind Röntgenaufnahmen nicht abrechnungsfähig.

3. Für eine Leistung nach Nr. 121 ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.

 

Zusatzleistung abrechenbar

Materialkosten für konfektionierte Mundvorhofplatte
u.v.m.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- BEMA-Nrn, 119 a-d/120 a-d
- Röntgenleistungen

Kommentare / Hinweise

Positivliste der  kieferorthopädischen Leistungen

Voraussetzung für die Erbringung dieser Leistung ist eine Einstufung nach KIG in folgende Behandlungsbedarfsgrade

  • bei Distalbiss D 5
  • bei offenem Biss O 4

Vom Behandlungszeitraum und Zahl der Sitzungen begrenzt.

Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 121
Fehlgewohnheiten (Habits) können zu Stellungsanomalien führen. Die Beseitigung von Habits ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen abrechnungsfähig. Nach den Richtlinien (Nr. 8) gehört das Beseitigen von Habits nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn ein habitueller Distalbiss mit dem Behandlungsbedarfsgrad D5 (Frontzahnstufe größer als 9 mm) oder ein habituell offener Biss mit dem Behandlungsbedarfsgrad O4 vorliegt. In diesen Fällen kann die Leistung bis zu sechsmal während eines Zeitraumes von sechs Monaten abgerechnet werden. Danach ist die Abrechnung der Nr. 121 ausgeschlossen. Wie schon bisher kann für diese Leistung ein Behandlungsplan nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nrn. 119/120 ist nicht möglich.

Kommentarquelle:
KZBV

Abrechnungsbeispiele

Gerichtsurteile

Beschlossen durch