03 Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde

BEMA Bewertungszahl:
15
BEMA Nr.:
03
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Abkürzung:
Zu

Beschreibung

Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen

Dokumentation

  • Uhrzeitangabe zwischen 8.00 und 20.00 Uhr
  • Grund der Dringlichkeit
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so erhält der Zahnarzt den einmaligen Zuschlag nur, sofern er nicht während dieser Zeit üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt oder wenn der Kranke nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisräumen des Zahnarztes anwesend war.
  2. Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben.
  3. Eine Leistung nach Nr. 03 kann nicht neben Leistungen nach Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

• alle Leistungen zur Schmerzausschaltung, die in der Praxis außerhalb der Sprechstunde erbracht werden

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- Leistungen, welche zur Schmerzausschaltung nicht zwingend erfordlich sind
- geplante Behandlung außerhalb der Sprechstunde
- wenn kein Notfall vorlag

Kommentare / Hinweise

Der Zuschlag für Leistungen bei Nacht, an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der Zeit, in der der Zahnarzt üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt, wird wie bisher nur für zahnärztliche Leistungen gezahlt, die in der Zahnarztpraxis durchgeführt werden. Neben dem Zuschlag nach Nr. 03 können die Zuschläge für Leistungen aus Abschnitt B V der GOÄ (z.B. Besuchsleistungen) nicht abgerechnet werden. Diese Zuschläge aus der GOÄ sind daher nur abrechnungsfähig, wenn zahnärztliche Leistungen außerhalb der Praxis anfallen.

Kommentarquelle:
KZBV

Die Nr. 03 kann abgerechnet werden, wenn der Patient unangemeldet außerhalb der Sprechstunde erscheint, d.h. es wurde kein Termin vereinbart (der Anruf im Notdienst, mit dem die Uhrzeit des Eintreffens in der Praxis vereinbart wird, gilt hier nicht als Terminvereinbarung)

Als Sprechzeiten gelten:

  • die auf dem Praxisschild veröffentlichten Sprechzeiten
  • die Zeiten, in denen der Zahnarzt bestellte Patienten behandelt
  • die Behandlung an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt wird
  • die Behandlung im Notdienst stattfindet.
  1. auch in der offiziellen Notdienstsprechstunde berechnungsfähig
  2. ggf. mehrmals an einen Tag – Uhrzeiten dokumentieren
  3. Zusätzlich berechnungsfähig sind alle Leistungen, die therapeutisch und diagnostisch notwendig erbracht werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch