02 Hilfeleistung Ohnmacht oder Kollaps

BEMA Bewertungszahl:
20
BEMA Nr.:
02
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
Ohn

Beschreibung

Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps

Leistung

  • Betreuung des Patienten
  • Überwachung des Kreislaufes
  • Blutdruckmessung
  • der zusätzliche Zeitwaufwand muss dem Zahnarzt selbst entstehen

Dokumentation

  • Grund für Ohnmacht
  • durchgeführte Maßnahmen
  • Dauer
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben einer Leistung nach der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der Nr. Ä1 nicht abrechnungsfähig.
    • Ohnmacht
    • Kollaps
    • je Sitzung

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für zwischenzeitliche Erhohlungsphasen des Patienten
- bei Betreuung, Hilfeleistung durch eine andere Person als den Behandler selbst

Kommentare / Hinweise

  1. Bei Ohnmacht oder Kollaps außerhalb der Sprechstunde kann die Nr. 03 neben der Nr. 02 abgerechnet werden.
  2. Der zusätzliche Zeitaufwand muss für den Zahnarzt selbst durch die Behandlung und Betreuung des Kranken entstanden sein. Eine Ruhezeit des Kranken, wenn dieser also allein oder von der Zahnärztlichen Fachangestellten beaufsichtigt ausruht, wird nicht als Zeitaufwand des Zahnarztes gerechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Zur Abrechnungsgrundlage dient der Notfall des Patienten, eine reine Überwachung während einer Behandlung erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung

Gerichtsurteile

Beschlossen durch