864 0 KFO-Basis erneuern

BEL-Nr.:
864 0

Leistungsinhalt

vollständige Entfernung und Erneuerung der Kunststoffbasis bei Erhaltung der Halte-, Dehn- und/oder Regulierungselemente

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• betroffener Kiefer, Art des Gerätes

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• je KFO-Basis einmal abrechenbar.

• ist keine Instandsetzung im Sinne der L-Nrn. 861 0, 862 0 und 863 0.
• Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die L-Nrn. 001 0 und 011 2, nicht jedoch nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.

Beachte

• je Basis 1 x abrechenbar
• nur die Basiserneuerung löst nicht die BEMA Nr. 125 und BEL-Nr. 861 0 aus

• zusätzliche Leistungen der Instandsetzung/Wiederherstellung/Erweiterung, sind diese separat berechenbar nach 861 0, 862 0, 863 0, 802 1 - 802 7
• bei erforderlichem Gegenkiefermodell kann die BEL- Nr 001 0 (Modell) und die 011 2 (Foxator ) berechnet werden. Die Berechnung des Mittelwertartikulators (012 0) ist ausgeschlossen.

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

  1. Aus systematischen Gründen wird die BEL-Nr. 811 0 KFO-Basis erneuern BEL II - 2006 zur BEL-Nr. 864 0 im BEL II - 2014 (Einordnung aller KFO-Erneuerungen und Instandsetzungen am Ende der 800er Gruppe).
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Die L-Nr. 864 0 beinhaltet die vollständige Entfernung und Erneuerung der Kunststoffbasis bei Erhaltung der herausgelösten Halte-, Dehn- und Regulierungselemente.

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 864 0 ist je KFO-Basis einmal abrechenbar.

Die L-Nr. 864 0 ist keine Instandsetzung im Sinne der L-Nrn. 861 0, 862 0 und 863 0.

Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die L-Nrn. 001 0 und 011 2, nicht jedoch nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI