802 4 Leistungseinheit – Basisteil Kunststoff

BEL-Nr.:
802 4

Leistungsinhalt

Leistungseinheit -Basisteil Kunststoff

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

  • Kieferangabe
  • Genaue Region des Basisteils
  • Art /Hersteller des verwendeten Materials
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

  • Die L-Nr. 802 4 kann für ein Basisteil Kunststoff nur berechnet werden, wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird.
  • Das Verkleiden der Retention ist Bestandteil der L-Nr. 802 3 „Einarbeiten Zahn“ oder L-Nr. 802 4 „Basisteil Kunststoff“ und daher als eigenständige Leistung an gleicher Stelle nicht abrechenbar.
  • Die L-Nr. 802 4 kann als Gegenlager einer einarmigen Klammer abrechnet werden.
  • Die L-Nr. 802 4 kann bei einer Erweiterung nach L-Nr. 802 3 für die Neugestaltung eines bukkalen Schildes nicht abgerechnet werden.
  • Die L-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist.
  • Sofern eine Unterfütterung notwendig ist, ist diese zusätzlich nach den L-Nrn. 808 0, 808 8, 809 0, 809 8, 810 0 und 810 8 abrechenbar.

Beachte

Auch für Reparaturen gilt die Gewährleistungspflicht, daher ist eine gute Dokumentation zwingend erforderlich.
Auffüllen von Teleskopen ohne Abformung ist über 100a und dem verwendeten Materal abzurechnen, auch wenn es im Fremkdlabor gemacht wurde.
Angabe im Bemerkungsfelds des HKP wo die Leistung angefallen ist.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial

Kommentare / Hinweise

Die L-Nr. 802 4 kann für ein Basisteil Kunststoff nur berechnet werden, wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird. Das Verkleiden der Retention ist Bestandteil der L-Nr. 802 3 „Einarbeiten Zahn“ oder L-Nr. 802 4 „Basisteil Kunststoff“ und daher als eigenständige Leistung an gleicher Stelle nicht abrechenbar. Die L.-Nr. 802 4 kann als Gegenlager einer einarmigen Klammer abrechnet werden.Die L-Nr. 802 4 kann bei einer Erweiterung nach L-Nr. 802 3 für die Neugestaltung eines bukkalen Schildes nicht abgerechnet werden.Die L-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist. Sofern eine Unterfütterung notwendig ist, ist diese zusätzlich nach den L-Nrn. 808 0, 808 8, 809 0, 809 8, 810 0 und 810 8 abrechenbar.

Das Auffüllen einer Sekundärteleskopkrone mit Basisergänzung löst den Festzuschuss 6.4 aus. Für die Basisergänzung ist bei der Abrechnung der BEL-Nr. 802 4 ist zu prüfen, ob eine Abformung erfolgt ist. Ohne Abformung kann die BEL II Nr. 802 4 nicht in Ansatz gebracht werden.