721 0 Spezial-Schraube einarbeiten

BEL-Nr.:
721 0

Leistungsinhalt

Einarbeiten einer Spezial-Schraube in eine Kunststoff- oder Metallbasis

 

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Kieferangabe , Art der Apparatur, Region
• Art /Hersteller der Schraube
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Beachte

• auf KFO Technik beschränkt
• je eingearbeitete Schraube

• Material für Schrauben ist zusätzlich berechenbar
• das ggf. erforderliche notwendige Trennen einer Basis ist zusätzlich als BEL-Nr. 722 0 berechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• Spezial-Schraube

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Einarbeiten einer Spezial-Schraube in eine Basis

Als Spezial-Schrauben gelten z. B.

•  Schrauben, deren Konstruktion ausschließlich Einzelzahnbewegung zulässt,
•  Schrauben zur gezielten Sektorenbewegung,
•  Schrauben für asymmetrische Bewegungen,
• Schrauben zur Metallverbindung,
•  Reziproke Druck- und Zugschraube,
• Sagittale Druck- oder Zugschraube,
• Transversale Zugschraube.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:

Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?

Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.
 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung