163 8 Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung

BEL-Nr.:
163 8

Leistungsinhalt

Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung.
 

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der Zahnfleischpartien aus Keramik

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleisch- partien bei einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.

• Die L-Nr. 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar.

Beachte

• Nur im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.

Kommentare / Hinweise

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung.

 

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleischpartien bei einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar.

 

 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI