102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung

BEL-Nr.:
102 8

Leistungsinhalt

Gegossene, unter Verwendung eines Mittelwertartikulators gestaltete Krone aus Metall für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik.

 

  • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
  • Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
  • Ggfs.:
  • Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln oder lackieren.
  • Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
  • Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
  • Lötung, einfach bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
  • Lötmodell.

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der ausgegossenen Modelle

• Anzahl der angefertigten Kronen

• Anzahl der angefertigten Verblendungen

• Angabe des Metalls / NEM Verabeitungsaufwand

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke)

Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 sind die L-Nrn. 160 0, 162 8 oder 164 0 abrechenbar.

Beachte

• Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke)
• Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 sind die L-Nrn. 160 0, 162 8 oder 164 0 abrechenbar.

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• Biss Silikon
• prov. Krone

Kommentare / Hinweise

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Gegossene, unter Verwendung eines Mittelwertartikulators gestaltete Krone aus Metall für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik.
Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
ggf.
Präparationsgrenze darstellen ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
Lötung, einfach.
Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
Lötmodell.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke)
Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 sind die L-Nrn. 160 0, 162 8 oder 164 0 abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI