Abrechnungsbereich
Fallbeschreibung
Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung an implantatgetragenen Krone 11 im Mund des Patienten
Berechnungsfähige Materialien
Berechnungsfähige Laborleistungen:
BEB
0723 Zahnfarbenbestimmung
Hinweise zur Abrechnung
Gleichartige Versorgung
löst Festzuschuss 7.3 aus
Befund-Nr. 7.3 ist für das Wiedereinsetzen einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Das Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung (Facette) an einerzahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen ist gemäß der FZRichtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) bei konventioneller Technik als Regelversorgung
einzustufen.
Wird eine Facette oder Verblendschale außerhalb dieser Grenzen wiedereingesetzt,ist kein Festzuschuss ansetzbar. Das Wiedereinsetzen der Verblendschale unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierung der Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen.