Behandlungsbereich
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungsbereich
GOZ
Fallbeschreibung
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung
Beispiel: Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | GOÄ 1 | Beratung eines Kranken, auch telefonisch | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | GOÄ 5 | Symptombezogene Untersuchung | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | UK | Abformung des Aufbissbehelfs | 1 | 0 | 0 | |
03.07. | UK | GOZ 7030 | Eingliederung des unterfütterten Aufbissbehelfs | 1 | 2.30 | 47.86€ |
10.07. | GOZ 7040 | Kontrolle des Aufbissbehelfs | 1 | 2.30 | 8.41€ |
Gesamt: 77.71€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
- berechnungsfähige Materialien gemäß den Allgemeinen Bestimmungen GOZ
- berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ bzw. § 10 GOÄ
- zahntechnische Kosten § 9 GOZ
- Berechenbare Laborleistungen:
- BEB
- 1x 0002 Modell aus Superhartgips
- 1x 0401 Modellmontage im Fixator
- 1x 8002 Basisteil unterfüttern
- 1x 8125 Schiene säubern und polieren
Hinweise zur Abrechnung
- Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
- BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7030 (Stand 13.08.2013)
- Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
- Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
- Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
- Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet