Behandlungsbereich
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungsbereich
GOZ
Fallbeschreibung
Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
Beispiel: Anfertigung und Eingliederung einer UK Knirscherschiene, Kontrollbehandlungen
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | GOÄ 1 | Beratung eines Kranken, auch telefonisch | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | GOÄ 5 | Symptombezogene Untersuchung | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | GOZ 0030 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 1 | 2.30 | 25.87€ | |
01.07. | OK,UK | GOZ 0060 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle (zur Diagnostik) | 1 | 2.30 | 33.63€ |
01.07. | OK,UK | Abformung | 2 | 0 | 0 | |
04.07. | UK | GOZ 7010 | Eingliederung der Knirscherschiene | 1 | 2.30 | 103.49€ |
04.07. | GOZ 6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | 1 | 2.30 | 18.11€ | |
10.07. | GOÄ 6 | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation | 1 | 2.30 | 13.41€ | |
10.07. | GOZ 7050 | Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs (subtraktive Methode) | 1 | 2.30 | 23.28€ | |
18.07. | GOZ 7040 | Kontrolle des Aufbissbehelfs | 1 | 2.30 | 8.41€ |
Gesamt: 247.64€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
- berechnungsfähige Materialien gemäß den Allgemeinen Bestimmungen GOZ
- berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ bzw. § 10 GOÄ
- zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Berechenbare Laborleistungen
BEB
- 3 x 0001 Modell aus Hartgips
- 1 x 0241 Dublieren eines Modelles oder Modellteiles
- 1 x 7621 Adjustierte Aufbissschiene
- 1 x 0405 Modellmontage in individuellen Artikulator II
- 1 x 0408 Montage eines Gegenkiefermodelles
- 2 x 0732 Desinfektion
Hinweise zur Abrechnung
- Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
- BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7010 (Stand 13.08.2013)
- Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet.
- Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation.
- Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.
- Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).
- Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
- Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung.
- Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.
- Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer.
- Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
- Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
- Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.