Abrechnungsbereich
Fallbeschreibung
11-22 zweiflügelige Adhäsivbrücke aus Vollkeramik, Eingliederung mit adhäsiver Befestigung
TP | A | AM | A | |||||||||||||
R | A | AV | A | |||||||||||||
B | f | |||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterialien, Bissmaterial
zahntechnische Leistungen
BEL II
2x 0010 Modell
1x 0211 Individueller Löffel
1x 0051 Sägemodell
1x 0120 Mittelwertartikulator
1x 0023 Verwendung von Kunststoff
BEB:
2x 2260 Anker aus Keramik, Adhäsivbrücke
1x 2361 Brückenglied aus Keramik
2x 5401 Keramik ätzen
2x 5306 Keramik konditionieren
ggf. Versandkosten
Hinweise zur Abrechnung
Gleichartige Versorgung
Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22
Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.