Sie sind hier

Abrechnung: Welche Möglichkeiten hat der Zahnarzt?

oneblink1 - stock.adobe.com
Viele Menschen bekommen allein bei dem Gedanken an den Zahnarztbesuch ein ungutes Gefühl. Bereits bei den ungewohnten Geräuschen in der Praxis oder beim Anblick einer Spritze kommen Nervosität und die Angst vor dem Schmerz auf. Dem Zahnmediziner stehen verschiedene Möglichkeiten der Anästhesie und Narkoseverfahren zur Verfügung, um seine Patienten individuell und schonend zu behandeln.

Quelle: dzw.de Foto: oneblink1 - stock.adobe.com

Viele Menschen bekommen allein bei dem Gedanken an den Zahnarztbesuch ein ungutes Gefühl. Bereits bei den ungewohnten Geräuschen in der Praxis oder beim Anblick einer Spritze kommen Nervosität und die Angst vor dem Schmerz auf. Dem Zahnmediziner stehen verschiedene Möglichkeiten der Anästhesie und Narkoseverfahren zur Verfügung, um seine Patienten individuell und schonend zu behandeln.

Die örtliche Betäubung durch eine Infiltrations- oder Leitungsanästhesie gehört zu den am häufigsten genutzten Methoden. Sie wird nach GOZ 0090 beziehungsweise 0100 zuzüglich der Kosten der verwendeten Anästhetika berechnet.  Bei der Oberflächen- oder Lokalanästhesie mit Parodontalgel, Spray etc. (GOZ 0080) kann das verwendete Medikament nicht zusätzlich angesetzt werden. Neuere Methoden wie die computergesteuerte Anästhesie sind in der GOZ nicht berücksichtigt. Somit sind diese gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog abzurechnen.

Analgosedierung für Angstpatienten
Gerade für Kinder, die schlechte Erfahrungen gemacht haben, Angstpatienten und Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen bietet die Analgosedierung eine sinnvolle Therapieunterstützung. Die schmerzstillenden und beruhigenden Medikamente entspannen und versetzen den Patienten in einen schläfrigen Zustand. Die Belastung des Herz-Kreislauf-Systems ist gering. Um die Schmerzfreiheit wirklich zu garantieren, ist zusätzlich eine örtliche Betäubung nötig. Die Analgosedierung kann gemäß Paragraf 6 Absatz 2 GOZ nach den folgenden GOÄ-Ziffern berechnet werden:

  • Ä253 Injektion, intravenös
  • Ä261 Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter
  • Ä271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
  • Ä272 Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten Dauer

Verschiedene Kammern und Verbände empfehlen auch die analoge Abrechnung gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ.

Lachgassedierung analog berechnen
Zunehmend bieten Zahnärzte ihren Patienten auch die Möglichkeit der Lachgassedierung. Der Patient bekommt eine Nasenmaske, über die ihm Lachgas, vermischt mit Sauerstoff, verabreicht wird. Angst und das Schmerzempfinden nehmen dadurch ab. Die Dosis kann individuell angepasst und verändert werden. Lunge und Kreislauf werden nur minimal beeinflusst. Da für Zahnärzte der Zugriff auf die GOÄ-Nummer 450 (Rauschnarkose – auch mit Lachgas) gemäß Paragraf 6 Absatz 2 nicht möglich ist, wird die Lachgassedierung analog berechnet. Die Überwachung der Behandlung erfolgt mittels Pulsoxymetrie. Da auch dieser Bereich in der GOÄ nicht für Zahnärzte geöffnet ist, erfolgt auch die Pulsoxymetrie als Analogabrechnung.

Intubationsnarkose und Akupunktur
Eine Intubationsnarkose kann bei extremen Angstpatienten sinnvoll sein. Allerdings muss diese ein Anästhesist durchführen und überwachen. Moderne und kurz wirksame Medikamente schalten das Schmerzempfinden und Erinnerungsvermögen des Patienten völlig aus, sie garantieren zudem eine kurze Erholungszeit. Ein weiterer Vorteil der Narkose ist, dass sie über einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden kann. Umfangreiche Zahnsanierungen sind auf diesem Wege schmerzfrei möglich. Dank neuer und gut verträglicher Narkosemittel werden die Medikamente schnell aus dem Organismus ausgeschieden, es gibt selten Nebenwirkungen. Für gesunde Patienten ist das Risiko somit gering. Die Abrechnung der Narkose erfolgt durch den Anästhesisten. Die Ausschaltung von Schmerzen durch Akupunktur (Nadelstichtechnik) wird nach der GOÄ 269 beziehungsweise bei einem Zeitaufwand von mehr als 20 Minuten nach GOÄ 269a abgerechnet.

Heil- und Kostenplan beachten
Egal, welche Anästhesie- oder Narkoseleistung gewählt wird, ist es wichtig zu beachten, dass alle Leistungen, die nicht zahnmedizinisch indiziert sind und allein auf Verlangen des Patienten erbracht werden, vor der Behandlung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden (Paragraf 2 Absatz 3 GOZ). Dies ist unabhängig davon, ob die entsprechenden Leistungen in der GOZ oder GOÄ aufgeführt sind.

Fazit
Private Krankenversicherungen verweigern häufig die Kostenübernahme für eine Sedierung oder Narkose. Die medizinische Notwendigkeit im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung wird anzweifelt. Es empfiehlt sich, dem Patienten einen Kostenvoranschlag auszuhändigen, damit er die Kostenübernahme bei seiner Versicherung oder Erstattungsstelle klärt.

Judith Müller, Büdingen Dent